Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand JÄNNER 2014
OptiMahl e.U. - 16., Maderspergerstraße 11/20 – FN 622342z

1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und OptiMahl e.U. (in der Folge OptiMahl genannt) und zwar mangels gegenteiliger und schriftlicher Vereinbarung vorrangig, auch für künftige Geschäftsfälle und ohne besonderen Hinweis.

2. Dauer des Beratungsauftrages, Erfüllungsgehilfen

2.1 Der Beratungsauftrag kann mündlich, schriftlich oder durch konkludente Handlung erteilt werden und beginnt mit der Auftragsannahme durch OptiMahl. Ist im Beratungsauftrag ein Zeitpunkt als Beratungsende definiert, so ist der Beratungsauftrag vor Erreichung des im Beratungsauftrag definierten Beratungsendes nur mit Zustimmung von OptiMahl auflösbar.

Der Beratungsauftrag gilt mit Erbringung der vereinbarten Beratungsleistung, spätestens aber mit dem Eintreten eines in der Beratungsvereinbarung vereinbarten Beratungsendes (Zeitpunkt) als erfüllt und beendet. Jedenfalls gilt der Beratungsauftrag mit der Übermittlung der Endabrechnung durch OptiMahl an den Auftraggeber als erfüllt und beendet, auch wenn diese bereits vor einem vereinbarten Beratungsende (Zeitpunkt) liegen sollte. Beratungsleistungen, die OptiMahl für den Auftraggeber nach Übermittlung der Endabrechnung erbringt, stellen einen neuen Beratungsauftrag dar.

Eine sofortige Beendigung des Auftrages ist unbeschadet gesetzlicher Rücktrittsgründe zulässig, wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen trotz Mahnung und Verstreichen einer Nachfrist verletzt oder wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Kostendeckung nicht eröffnet wird.

2.2 Art und Weise der Durchführung des erteilten Auftrages bestimmt ausschließlich OptiMahl und ist dabei an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

2.3 OptiMahl ist berechtigt, die ihr obliegenden Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber. OptiMahl ist gegenüber einem Erfüllungsgehilfen allein weisungsbefugt und haftet für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden.

3. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Rahmenbedingungen seines Unternehmens, sowie seine Geschäftspartner und Beauftragten ein ungehindertes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben und dass alle für die Erfüllung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen und Informationen OptiMahl zeitgerecht vorgelegt werden und OptiMahl von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind.

3.2 Sofern es für die Erfüllung des Beratungsauftrages oder aufgrund gesetzlicher Regelungen erforderlich ist, hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass seine MitarbeiterInnen, die gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung, Behörden und sonstige Dritte bereits vor Beginn der Auftragsausführung, jedenfalls aber zeitgerecht entsprechend informiert werden.

4. Schutz des geistigen Eigentums

Sämtliche Rechte an den von OptiMahl, ihren Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Vergleiche, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungs- u. Prozessbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei OptiMahl und dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Werke ohne ausdrückliche Zustimmung seitens OptiMahl zu verwenden, zu vervielfältigen oder zu verbreiten. Im Fall einer unberechtigten Nutzung des Werkes durch den Auftraggeber haftet dieser für alle Dritten oder OptiMahl entstehenden Schaden. Ein Verstoß gegen diese Regelung berechtigt OptiMahl nicht nur zur sofortigen Auflösung sämtlicher oder einzelner allfällig bestehender Beratungsaufträge, sondern auch zur Geltendmachung eines Unterlassungs-anspruches und aller gesetzlichen und vertraglichen Ersatzansprüche, sowie zur Verrechnung des durch die vereinbarungswidrige Verwendung entfallenen Entgelts.

5. Geheimhaltung / Datenschutz

5.1 OptiMahl verpflichtet sich zu Stillschweigen über alle sensiblen Geschäftsangelegenheiten des Auftraggebers, insbesondere über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und zwar auch über das Ende des Vertragsverhätlnisses hinaus.

5.2 OptiMahl ist von der Schweigepflicht gegenüber Erfüllungsgehilfen entbunden. Sie hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden.

5.3 OptiMahl ist berechtigt, ihr anvertraute personen- und unternehmensbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses auch automationsunterstützt zu verarbeiten. Der Auftraggeber ist ausdrücklich damit einverstanden, dass seine personen- und unternehmensbezogenen Daten für die Erfüllung der wechselseitigen Rechte und Pflichten automationsunterstützt den Erfüllungsgehilfen zur Verfügung gestellt werden. Der Auftraggeber leistet OptiMahl Gewähr, dass hiefür sämtliche erforderlichen Maßnahmen, insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes (wie etwa die Einholung von Zustimmungserklärungen der Betroffenen) getroffen worden sind.

6. Gewährleistung / Haftung / Schadenersatz

6.1 OptiMahl ist zur Verbesserung allfälliger Fehler und Erfüllungsmängel innerhalb von 4 Wochen ab schriftlicher Mängelrüge berechtigt. Der Gewährleistungsanspruch erlischt 12 Monate nach Erbringung der jeweiligen Leistung.

6.2 OptiMahl haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden - nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die durch Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.

6.3 Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. Die Beweislast trifft den Auftraggeber.

6.4 Sofern OptiMahl das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, wird OptiMahl diese Ansprüche über Verlangen des Auftraggebers an ihn abtreten, womit jede weitere Haftung von OptiMahl entfällt.

7. Honorar

7.1 Nach Erbringung der Leistungen steht OptiMahl das gesamte Honorar zu, doch ist OptiMahl berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Wird zwischen dem Auftraggeber und OptiMahl für einen Beratungsauftrag keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen, so gilt für die Erbringung der Leistung eine Honorarverrechnung nach dem Standard-Zeithonorarsatz als vereinbart.

Grundlage für die Berechnung des Zeithonorars stellt die tatsächlich von OptiMahl aufgewendete Zeit vür Vorbereitung, Recherche, Konzeption/Planung, Durchführung, Kommunikation (Besprechungen, Anfragen, Informationsweitergaben, etc.), Dokumentation, Reisezeit und -kosten, etc. zzgl. Fahrtkosten und allfälliger belegter Spesen dar. Die einzelnen Verrechnungspositionen werden von OptiMahl in der Leistungsübersicht bzw. Rechnung ausgewiesen.

7.2 Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch OptiMahl fällig. OptiMahl wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen. Das Entgelt ist innerhalb von 7 Werktagen ohne Abzüge, skonto- und spesenfrei auf ein von OptiMahl genanntes Konto zur Überweisung zu bringen. Einwendungen gegen von OptiMahl gelegte Rechnungen sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Werktagen zu erheben. Unterbleibt eine Einwendung innerhalb dieser Frist, gilt die gelegte Rechnung als anerkannt.

Gerät der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, ist OptiMahl berechtigt, einen Verzugszinssatz von 5 % über dem jeweiligen Euribor zu verrechnen. Im Falle des Verzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, alle mit der Eintreibung der Forderungen verbundenen Aufwände, wie insbesondere Mahnspesen, Inkassospesen, Gerichtsund Anwaltskosten zu tragen. Als Spesen pro Mahnung gilt 1% der geltend gemachten Forderung, mindestens aber EUR 40,- als vereinbart und angemessen.

7.4 Unterbleibt die Ausführung des gesamten oder von Teilen des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch OptiMahl, so behält OptiMahl den Anspruch auf Zahlung des gesamten für den Fall der Auftragserfüllung vereinbarten Honorars, jedoch ohne vorgesehene, aber nicht getätigte, Aufwendungen.

Unterbleibt im Falle von Beratungsaufträgen, die ganz oder teilweise nach einem Erfolgshonorarmodell abgerechnet werden die Ausführung bzw. Umsetzung von Maßnahmen, die OptiMahl vorgeschlagen hat aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch OptiMahl, so behält OptiMahl den Anspruch auf Zahlung jenes Honorars, das gemäß Maßnahmenvorschlag durch die Ausführung bzw. Umsetzung der Maßnahmen zu erwarten gewesen wäre, jedoch ohne vorgesehene, aber nicht getätigte, Aufwendungen.

7.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen trotz Mahnung ist OptiMahl von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit.

8. Elektronische Rechnungslegung

OptiMahl ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch OptiMahl ausdrücklich einverstanden.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

9.2 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

9.3 Auf sämtliche Vereinbarungen und Verträge zwischen dem Auftraggeber und OptiMahl ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien.